Regulierung und Gesetze

Single Currency Package der EU-Kommission

Zahlungsempfänger wie Geschäfte, Restaurants oder Tankstellen dürfen die Annahme von Bargeld nicht verweigern, es sei denn, sie haben zuvor mit dem Kunden eine andere Zahlungsweise vereinbart. Auch Behörden und öffentliche Dienstleister müssen grundsätzlich Bargeld akzeptieren, es sei denn, z.B. ein Gesetz sieht etwas Anderes vor.

Viele Menschen im Euroraum zahlen kleinere Beträge nach wie vor bar. Wenn Bargeld als gesetzliches Zahlungsmittel bis zu den gesetzlichen Grenzen überall akzeptiert wird, kann jeder frei wählen, ob er bar zahlen oder eine angebotene unbare Alternative nutzen möchte, und Menschen ohne Zugang zu elektronischen Zahlungsmitteln werden nicht benachteiligt.

Die Europäische Kommission hat im Rahmen des sogenannten „Single Currency Package“ unter anderem einen Legislativvorschlag unterbreitet, der sicherstellen soll, dass Bargeld als Zahlungsmittel auch zukünftig weithin akzeptiert wird und für Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen im gesamten Euro-Währungsgebiet leicht zugänglich bleibt. Mit dem Vorschlag soll rechtlich verankert werden, was der Begriff „gesetzliches Zahlungsmittel“ in der Praxis bedeutet.

Obwohl die Akzeptanz von Bargeld im Euro-Währungsgebiet im Durchschnitt hoch ist, sind in manchen Mitgliedstaaten und Bereichen bereits Probleme aufgetreten. Mittlerweile haben einige Bürgerinnen und Bürger Schwierigkeiten beim Zugang zu Bargeld, beispielsweise durch die Entfernung zu Geldautomaten und die Schließung von Bankfilialen.

Mit dem Vorschlag der EU-Kommission soll gewährleistet werden, dass Bargeld im gesamten Euro-Währungsgebiet auch in Zukunft weithin angenommen wird und die Bürgerinnen und Bürger einen ausreichenden Zugang zu Bargeld haben. Die Mitgliedstaaten sollen eine breite Akzeptanz von Barzahlungen sowie einen ausreichenden und effektiven Zugang zu Bargeld gewährleisten. Sie sollen verpflichtet werden, die Lage zu beobachten und Maßnahmen zu ergreifen, um möglicherweise festgestellte Probleme zu beheben. 

Auf diese Weise soll sichergestellt werden, dass jeder im Euro-Währungsgebiet seine bevorzugte Zahlungsmethode frei wählen kann und Zugang zu grundlegenden Bargelddienstleistungen hat. So wird auch die finanzielle Inklusion schutzbedürftiger Gruppen, die in der Regel stärker auf Barzahlungen setzen, gewährleistet.

Bargeldrecycling

Aufgrund gesetzlicher Vorgaben sind professionelle Bargeldakteure (unter anderem Kreditinstitute und Geldtransportunternehmen) verpflichtet, Bargeld vor der Wiederausgabe auf Echtheit und Umlauffähigkeit zu prüfen.

Gemäß dem Beschluss der EZB (EZB/2010/14)[1] für Banknoten und der Verordnung (EU) Nr. 1210/2010[2] für Münzen gelten für die Ausgabe von Bargeld folgende Regelungen:

  • Banknoten, die über einen kundenbedienten Automaten ausgegeben werden, müssen zuvor von einem Banknotenbearbeitungssystem, das auf der Website der EZB aufgelistet ist, auf Echtheit und Umlauffähigkeit geprüft werden.
  • Bargeld (Banknoten und Münzen), dessen Echtheit und Umlauffähigkeit durch geschultes Personal und/oder entsprechend zertifizierte Geräte geprüft wurde, darf über den Schalter ausgegeben werden.

Durch diese Vorgaben wird sichergestellt, dass Bürgerinnen und Bürger über kundenbediente Automaten und am Kassenschalter von Kreditinstituten nur echtes und umlauffähige Banknoten und Münzen erhalten.[3]

Kennzeichnung und Beschädigung von Banknoten durch Schutzvorrichtungen

Um den Diebstahl von Bargeld zu verhindern, werden auch Systeme eingesetzt, die Banknoten so verändern, dass Versuche, diese Veränderung rückgängig zu machen, zu entsprechenden Beschädigungen der Banknoten führen. Das wird durch verschiedene Schutzvorrichtungen erreicht, wie beispielsweise durch Einfärbemechanismen. Solche Systeme können beim Bargeldtransport, in Geldautomaten oder in Kassensystemen zum Einsatz kommen.

Sollten sich die Täter nicht trotz der in der Regel deutlichen Hinweise auf das Vorhandensein solcher Sicherungseinrichtungen von der Tatbegehung abbringen lassen, könnte es sein, dass sie im Anschluss an die Tat versuchen, derart veränderte Banknoten in Umlauf zu bringen.

Wenn Sie eine solche Banknote annehmen, erhalten Sie möglicherweise keinen Ersatz dafür. Daher empfehlen wir, die Annahme eine solchen Banknote zu verweigern, wenn Ihnen jemand eine solche Banknote geben will. Die Zentralbanken des Eurosystems erstatten diese Banknoten nur dem rechtmäßigen Besitzer, also dem Opfer der Straftat, im Zuge derer die Banknote verändert wurde.[4]

Fußnoten

  1. EUR-Lex - 02010D0014-20120921 - EN - EUR-Lex (europa.eu).
  2. Verordnung - 1210/2010 - EN - EUR-Lex (europa.eu).
  3. Bargeld aus dem Automaten – aber sicher! | Deutsche Bundesbank
  4. Beschädigte und verfärbte Banknoten (europa.eu).